Dies ganz abgesehen davon, dass die Abgabenbefreiung für das in der Rheinschiffahrt verwendete Gasöl auf der der Rheinschiffahrtsakte unterliegenden Rheinstrecke ohnehin unabhängig von allfälligen nationalen Grenzen besteht. b. Des weiteren erweist sich der von der OZD in der Vernehmlassung vom 13. Dezember 1996 angeführte Einwand, alle unterhalb der Mittleren Rheinbrücke stationierten Schiffe - auch solche zum privaten Gebrauch - hätten Anspruch auf Zollfreiheit, sofern sie nicht weiter als Birsfelden-Au verkehrten, als nicht stichhaltig. Gemäss Art.