Denn das Erfordernis des Durchschiffens der Kembser Schleuse hätte denselben Effekt in umgekehrter Richtung, nämlich eine Erweiterung des schweizerischen Zollgebietes für Gasöl ins benachbarte Ausland. Dies ganz abgesehen davon, dass die Abgabenbefreiung für das in der Rheinschiffahrt verwendete Gasöl auf der der Rheinschiffahrtsakte unterliegenden Rheinstrecke ohnehin unabhängig von allfälligen nationalen Grenzen besteht.