Damit erweist sich das von der OZD für die Abgabenbefreiung zusätzlich aufgestellte Erfordernis des Durchschiffens der Kembser Schleuse als völkerrechtswidrig. Insbesondere kann sich die OZD nicht darauf berufen, mit der «Grenzziehung» an der Mittleren Rheinbrücke würde eine zweite für Schiffe geltende Grenze geschaffen, die hinter der Zollgrenze für Waren läge. Denn das Erfordernis des Durchschiffens der Kembser Schleuse hätte denselben Effekt in umgekehrter Richtung, nämlich eine Erweiterung des schweizerischen Zollgebietes für Gasöl ins benachbarte Ausland.