5 stromaufwärts als auch -abwärts (vgl. Art. 1 Rheinschiffahrtsakte) ohne jegliche Einschränkung. Der Beschluss der ZKR ist mithin unmissverständlich und für den schweizerischen Richter bindend, da weder das Gasölabkommen von der Schweiz aufgekündigt (vgl. Art. 6 Gasölabkommen), noch dem erwähnten Beschluss der ZKR von einem Vertragsstaat die Genehmigung versagt wurde (vgl. Art. 46 Rheinschiffahrtsakte). Damit erweist sich das von der OZD für die Abgabenbefreiung zusätzlich aufgestellte Erfordernis des Durchschiffens der Kembser Schleuse als völkerrechtswidrig.