Der einstimmig gefasste Beschluss der ZKR vom 22. Mai 1997 führt dazu aus, die Befreiung von Abgaben gelte auf der der Rheinschiffahrtsakte unterliegenden Rheinstrecke bis zu dem Punkt, wo der Rhein schiffbar werde, nämlich bis oberhalb des Basler Hafens (Mittlere Rheinbrücke, Rhein-km 166,64). Mit dieser Auslegung der Rheinschiffahrtsakte und des Gasölabkommens hat die ZKR klar zum Ausdruck gebracht, für welchen Teil des Rheines die Abgabenbefreiung des Gasöls zu gelten hat, nämlich von der Mittleren Rheinbrücke bis zum offenen Meer, sowohl