1 Gasölabkommen grundsätzlich von allen Steuern und Zöllen befreit ist. Strittig ist hingegen die Frage, auf welcher Rheinstrecke die vorgenannten völkerrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden. a. Der einstimmig gefasste Beschluss der ZKR vom 22. Mai 1997 führt dazu aus, die Befreiung von Abgaben gelte auf der der Rheinschiffahrtsakte unterliegenden Rheinstrecke bis zu dem Punkt, wo der Rhein schiffbar werde, nämlich bis oberhalb des Basler Hafens (Mittlere Rheinbrücke, Rhein-km 166,64).