Er kann vor Gericht angerufen bzw. von den Behörden als Grundlage einer Entscheidung herangezogen werden, wenn er - wie die hier relevanten Bestimmungen des Gasölabkommens und der Rheinschiffahrtsakte - unbedingt und eindeutig genug formuliert ist, um in einem konkreten Fall direkt angewendet zu werden (BGE 122 II 237 E. 4a, l18 Ib 281 E. 3b mit Hinweisen). 3. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich unbestritten, dass das in der Rheinschiffahrt als Schiffsbedarf verwendete Gasöl gestützt auf Art. 3 Rheinschiffahrtsakte und Art. 1 Gasölabkommen grundsätzlich von allen Steuern und Zöllen befreit ist.