46 Rheinschiffahrtsakte). b. Ein von der Bundesversammlung genehmigter Staatsvertrag wird mit Austausch der Ratifikationsurkunden für die Vertragsstaaten völkerrechtlich verbindlich; er erlangt zusammen mit der völkerrechtlichen auch landesrechtliche Wirkung. Er kann vor Gericht angerufen bzw. von den Behörden als Grundlage einer Entscheidung herangezogen werden, wenn er - wie die hier relevanten Bestimmungen des Gasölabkommens und der Rheinschiffahrtsakte - unbedingt und eindeutig genug formuliert ist, um in einem konkreten Fall direkt angewendet zu werden (BGE 122 II 237 E. 4a, l18 Ib 281 E. 3b mit Hinweisen).