a Rheinschiffahrtsakte). Zur Beschwerdeführung vor der ZKR ist jede natürliche oder juristische Person sowie jedes Gemeinwesen berechtigt, die ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 3 des Reglements betreffend das Beschwerderecht [Anhang zu Protokoll 8; C.C.R.1992-I-8]). Die von der ZKR einstimmig angenommenen Entschliessungen sind bindend, sofern nicht ein Vertragsstaat der ZKR binnen einem Monat mitteilt, dass er seine Genehmigung versagt oder dass er sie erst nach Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaften erteilen kann (Art. 46 Rheinschiffahrtsakte).