Gemäss Art. 3 Rheinschiffahrtsakte darf auf dem Rheine, seinen Nebenflüssen, soweit sie im Gebiet der vertragschliessenden Staaten liegen, und den im Art. 2 erwähnten Wasserstrassen eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründet, weder von den Schiffen oder deren Ladungen noch von den Flössen erhoben werden. Vor die ZKR gehört die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die Ausführung dieses Vertrages und der von den Uferregierungen vereinbarten Verordnungen und Massregeln wahrgenommen werden (Art. 45 Bst. a Rheinschiffahrtsakte).