4 b) für das Gasöl, das in zugelassenen Bunkerstellen gebunkert wird, die mit aus dem Ausland eingeführtem Zollgut versorgt werden; c) für Gasöl aus einheimischen Raffinerien, das in zugelassenen Bunkerstellen gebunkert wird, mit der Massgabe, dass in diesem Falle die vertragschliessenden Staaten nicht verpflichtet sind, das Gasöl von den Abgaben zu befreien, die grundsätzlich alle Waren und Leistungen im Inneren des Landes treffen. Die Fragen, die sich auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens beziehen, werden der ZKR unterbreitet (Art. 4 Gasölabkommen). Gemäss Art.