1 Gasölabkommen hält unter anderem fest, dass die Rheinuferstaaten und Belgien keine Zölle oder sonstigen Abgaben für das Gasöl erheben, das ordnungsgemäss als Schiffsbedarf von den Schiffen verwendet wird, die den Rhein und seine Nebenflüsse oder die in Art. 2 der Rheinschiffahrtsakte genannten Wasserstrassen befahren. Diese Abgabenbefreiung gilt: a) für das Gasöl, das auf dem Rhein an Bord dieser Schiffe als Schiffsbedarf eingeführt wird;