1. (...) 2. Gemäss Art. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze eingeführt oder ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, soweit nicht Staatsverträge, besondere gesetzliche Bestimmungen oder Verordnungen Abweichungen enthalten. a. Art. 1 Gasölabkommen hält unter anderem fest, dass die Rheinuferstaaten und Belgien keine Zölle oder sonstigen Abgaben für das Gasöl erheben, das ordnungsgemäss als Schiffsbedarf von den Schiffen verwendet wird, die den Rhein und seine Nebenflüsse oder die in Art. 2 der Rheinschiffahrtsakte genannten Wasserstrassen befahren.