Das Abkommen aus dem Jahre 1952 ist von keinem Uferstaat und speziell nicht der Schweiz aufgekündigt worden. Die Befreiung von Abgaben und somit der Mehrwertsteuer (ohne Rücksicht auf das dabei angewandte Befreiungsverfahren, wobei der Vorsteuerabzug einer de facto Befreiung gleichgestellt werden kann) gilt auf der der Mannheimer Akte unterliegenden Rheinstrecke bis zu dem Punkt, wo der Rhein schiffbar wird (Wiener Kongress) d. h. laut Modus Vivendi aus dem Jahre 1936, der die übereinstimmende Auffassung der Mitgliedstaaten der ZKR in diesem Punkt wiedergab, bis oberhalb des Basler Hafens (Rhein-km 166,64, Mittlere Brücke).» Aus den Erwägungen: