Die revidierte Rheinschiffahrtsakte und insbesondere ihr Art. 3, die hinsichtlich des als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendeten Gasöls durch das vorgenannte Abkommen von 1952 präzisiert werden, sehen die Befreiung des genannten Gasöls von allen Zöllen und Steuern vor. Das Abkommen aus dem Jahre 1952 ist von keinem Uferstaat und speziell nicht der Schweiz aufgekündigt worden.