45a der revidierten Rheinschiffahrtsakte und auf das Abkommen vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls gegen eine Verfügung der Oberzolldirektion der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erhebung von Zollgebühren und der Mehrwertsteuer für Gasöl, das als Schiffsbedarf verwendet wird, erhoben haben. Die revidierte Rheinschiffahrtsakte und insbesondere ihr Art. 3, die hinsichtlich des als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendeten Gasöls durch das vorgenannte Abkommen von 1952 präzisiert werden, sehen die Befreiung des genannten Gasöls von allen Zöllen und Steuern vor.