Am 23. Mai 1997 übermittelte die Schweizerische Delegation der ZKR der Eidgenössischen Zollrekurskommission nachstehenden Beschluss, welchen die ZKR anlässlich ihrer Plenarversammlung vom 22. Mai 1997 gefasst hatte: «Die ZKR hat die Beschwerde vom 23. September 1996 geprüft, die Sie (X AG) gestützt auf Art. 45a der revidierten Rheinschiffahrtsakte und auf das Abkommen vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls gegen eine Verfügung der Oberzolldirektion der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erhebung von Zollgebühren und der Mehrwertsteuer für Gasöl, das als Schiffsbedarf verwendet wird, erhoben haben.