Insbesondere verneint sie einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin. C. Am 23. Mai 1997 übermittelte die Schweizerische Delegation der ZKR der Eidgenössischen Zollrekurskommission nachstehenden Beschluss, welchen die ZKR anlässlich ihrer Plenarversammlung vom 22. Mai 1997 gefasst hatte: «Die ZKR hat die Beschwerde vom 23. September 1996 geprüft, die Sie (X AG) gestützt auf Art.