Die Auffassung der OZD, die Rheinschiffahrtsakte nur für Fahrten stromabwärts anzuwenden und das zusätzliche Erfordernis der Durchschiffung der Kembser Schleuse sei unhaltbar. Würden Fahrten sowohl unter- als auch oberhalb der Mittleren Rheinbrücke ausgeführt, liesse sich aus rein praktikablen Gründen keine Besteuerung nach der jeweils befahrenen Strecke bewerkstelligen, weshalb allein die Anwendung des Gasölabkommens auch auf der Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden sinnvoll sein könne. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem die Rückerstattung der in den vergangenen fünf Jahren und im laufenden Jahr erhobenen Zölle und Steuern nebst Zins zu 5% seit Bezahlung der Abgaben.