Zur Begründung wird ausgeführt, die angefochtene Verfügung verstosse gegen internationales Recht. Die Rheinschiffahrtsakte erkläre die Schiffahrt auf dem Rhein abgabenfrei, ohne zu unterscheiden, ob es sich um die Fahrt eines Schiffes stromabwärts - Richtung offenes Meer - oder stromaufwärts oder um örtliche Fahrten in mehr oder weniger lokalem oder nationalem Bereich handle. Die Auffassung der OZD, die Rheinschiffahrtsakte nur für Fahrten stromabwärts anzuwenden und das zusätzliche Erfordernis der Durchschiffung der Kembser Schleuse sei unhaltbar.