Mit Eingabe vom 17. September 1996 erhebt die BPG Beschwerde gegen die Verfügung der OZD vom 23. August 1996 mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin für ihre Rheinschiffe als Treibstoff verwendete Gasöl zoll- und steuerfrei sei. Ferner sei die Beschwerdeentscheidung aufzuschieben bis die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) in Strassburg über die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entschieden habe. Zur Begründung wird ausgeführt, die angefochtene Verfügung verstosse gegen internationales Recht.