1 das abgabenfreie Bunkern von Treibstoff für die in der Rheinschiffahrt eingesetzten Schiffe vor. Da das Gasölabkommen geschichtlich eng mit der Rheinschiffahrtsakte verknüpft sei, stelle die OZD ebenfalls auf das Durchschiffen der Kembser Schleuse ab. Die ÜGB sei vorliegend nicht relevant, da gemäss deren Art. 1 die Steuer- und Zollvorschriften vorbehalten seien. B. Mit Eingabe vom 17. September 1996 erhebt die BPG Beschwerde gegen die Verfügung der OZD vom 23. August 1996 mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin für ihre Rheinschiffe als Treibstoff verwendete Gasöl zoll- und steuerfrei sei.