Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel [nachfolgend: ÜGB], SR 0.747.224.32) als ausländische Strecke definiert werde, sei die steuerliche Belastung des Gasöls in Zusammenhang mit Schiffahrtsleistungen generell rechtswidrig. Mit Verfügung vom 23. August 1996 wies die OZD das Gesuch um Zollbefreiung des von der BPG verwendeten Gasöls ab. Sie führte aus, gemäss Art. 1 Rheinschiffahrtsakte sei die Personen- und Güterschiffahrt auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke; autonom bis in die Häfen Birsfelden erweitert) und dem offenen Meer frei.