Angesichts der Tatsache, dass der von der X AG befahrene Rheinabschnitt durch die ESTV aufgrund völkerrechtlicher Verträge (Gasölabkommen; Revidierte Rheinschiffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 zwischen Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, den Niederlanden und Preussen in der Fassung vom 20. November 1963 [Rheinschiffahrtsakte oder Mannheimer-Akte], SR 0.747.224.10; Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel [nachfolgend: