2 und abgaberechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird (Gasölabkommen, SR 0.631.253.224.1) sehe eine generelle Befreiung der Rheinschiffahrt von der Gasölsteuer vor. Angesichts der Tatsache, dass der von der X AG befahrene Rheinabschnitt durch die ESTV aufgrund völkerrechtlicher Verträge (Gasölabkommen; Revidierte Rheinschiffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 zwischen Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, den Niederlanden und Preussen in der Fassung vom 20. November 1963 [Rheinschiffahrtsakte oder Mannheimer-Akte], SR 0.747.224.10;