Der ESTV zufolge sind die Beförderungsleistungen auf dem erwähnten Streckenabschnitt als Dienstleistungen im Ausland von der Steuer - mit Anspruch auf Vorsteuerabzug - befreit. Andere Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen auf Schiffen, die im Inland registriert sind, seien hingegen, unter Vorbehalt von Art. 15 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, SR 641.201), der Steuer unterstellt. Die X AG machte ferner geltend, das Abkommen vom 16. Mai 1952 über die zoll-