A. Am 27. Februar 1996 beantragte die X AG bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) eine generelle Befreiung von der Gasölsteuer, rückwirkend per 1. Januar 1996, allenfalls per 1. Januar 1995. Sie stützte sich dabei unter anderem auf eine Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV), die in ihrem Schreiben vom 6. Juli 1995 den Rhein zwischen Neuhausen und Basel als ausländische Strecke erklärt hatte. Der ESTV zufolge sind die Beförderungsleistungen auf dem erwähnten Streckenabschnitt als Dienstleistungen im Ausland von der Steuer - mit Anspruch auf Vorsteuerabzug - befreit.