1 - Eine autonome Erweiterung des geographischen Geltungsbereichs der Rheinschiffahrtsakte hat sich an deren Grundsätzen zu orientieren. Bezüglich der Abgabenerhebung auf Gasöl dürfen ausländische Rheinschiffe gegenüber inländischen nicht bevorzugt behandelt werden (E. 4). - Die von der Verwaltung zu Unrecht erhobenen Abgaben sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich zurückzuerstatten (E. 5a und b). Verjährung des Rückerstattungsanspruchs (E. 5c/aa). Ausrichtung von Vergütungszinsen (E. 5c/bb).