{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-74--_1998-04-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004370.pdf?ID=150004370", "Checksum": "ad81ba278da70a8c3b1a8e2a93d5fd4f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "8c8fcbd64094fcaf53b60bbee9c5fa8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r\n\n 12\nRechtsprechung ist für öffentlichrechtliche Geldforderungen ein Verzugszins\ngeschuldet, sofern dies durch besondere gesetzliche Regelung nicht\nausgeschlossen ist (BGE 101 Ib 258 f. E. b, 95 I 263; vgl. ferner für das\nSozialversicherungsrecht BGE 119 V 81 E. 3a; Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 606 ff.;\nFritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 296 f.). Dies gilt auch für das\nAbgaberecht. Ein Vergütungszins für die zuviel bezahlten und deshalb\nrückzuerstattenden Beträge wird sogar ohne gesetzliche Grundlage gewährt\n(Blumenstein/Locher, a. a. O., S. 279; vgl. betreffend Stempelabgaben: Archiv\nfür Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 51 S. 654 E. 3). Entgegen anderen\nabgaberechtlichen Erlassen wird die Verzinsung im Zollrecht nicht allgemein\ngeregelt. Das Zollrecht kennt keine generelle Verzinsungspflicht, sondern\nregelt die Verzinsung nur in ganz bestimmten Einzelfällen: bei gewährten\nZahlungsfristen (Art. 61 Abs. 3 ZG), bei der Sicherstellung durch Barhinterlage\n(Art. 66 Abs. 3 ZG), bei der Zollbürgschaft (Art. 71 Abs. 1 ZG, Art. 60 Abs. 2 Bst. c\nund Art. 65 ZV), bei der Hinterlage von Wertpapieren (Art. 72 Abs. 1 ZG, Art. 66\nAbs. 6 ZV) sowie betreffend die Vollstreckbarkeit dieser Zinsen (Art. 117 Abs. 1\nZG). Schon aufgrund der detaillierten Zinsregelungen des Zollrechts kann nicht\nbehauptet werden, die dem Gesetz selber zugrunde liegenden Wertungen und\nZielsetzungen erwiesen sich als unvollständig und daher ergänzungsbedürftig\n(vgl. E. 5b hiervor). Eine im Rahmen der Rechtsanwendung zu schliessende\nLücke liegt damit im Bereich der Verzinsung der Einfuhrsteuer nicht\nvor, zumal die Zollverwaltung auf den nach Art. 126 ZG nachgeforderten\nAbgaben keinen Zins erheben kann, wenn sie die betreffenden Forderungen\nnach einem (bisweilen mehrere Jahre dauernden) Beschwerdeverfahren\nendlich vollstrecken kann (vgl. unveröffentlichten Entscheid ZRK 486/83\nder Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 22. März 1985 i.S. W. D.\nAG, E. 4). Dementsprechend ist die Verwaltung im umgekehrten Fall der\nMehrwertsteuerrückerstattung nicht verpflichtet, einen Vergütungszins\nauszurichten.\ncc. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung\ndes Sachverhalts von Amtes wegen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich\n1993, Rz. 291). Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die\nVerwaltungsbeschwerde dem Grundsatze nach reformatorisch ausgestaltet,\nso dass die Rechtsmittelinstanz, wenn sie die Beschwerde ganz oder\nteilweise gutheisst, gehalten ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Jedoch\nist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den\nEntscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über\ndie tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen\nneu zu erforschen (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 291). Vielmehr geht es im\nBeschwerdeverfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten\nSachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.\nAus diesem Grund besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, dass ein Entscheid\naufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen\nwird (sogenannter kassatorischer Entscheid; Art. 61 Abs. 1 VwVG). Einen\nRückweisungsentscheid wird die Rechtsmittelinstanz vor allem dann fällen,\nwenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes\nBeweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 304). Wird der\nEntscheid einer Vorinstanz tatsächlich kassiert, sind die Erwägungen - soweit\ndas Dispositiv darauf verweist - für die angewiesene Behörde verbindlich.\n\n13\nDer Eidgenössischen Zollrekurskommission liegen zu der von der\nBeschwerdeführerin geltend gemachten Rückerstattung keine Akten vor,\ndie es ihr erlauben würden, die anbegehrte Rückerstattung, abgesehen\nvon deren grundsätzlicher Berechtigung, materiell zu prüfen. Sie sieht\nsich deshalb ausserstande, diesen Punkt abschliessend zu beurteilen,\nzumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, ein derart aufwendiges\nErhebungsverfahren - wie es vorliegend erforderlich ist - von Grund\nauf einzuleiten. Es drängt sich daher eine umfassende Neuüberprüfung\ndieser Angelegenheit auf, weshalb die Sache zur Festsetzung des Umfangs\nder Rückerstattungsberechtigung der Beschwerdeführerin an die OZD\nzurückzuweisen ist. Die OZD ist dabei gehalten, sich an die in E. 5c/aa und\nbb hiervor gemachten Ausführungen zu halten, wobei die Beschwerdeführerin\nihrerseits verpflichtet ist, der OZD alle dazu notwendigen Angaben zu machen\nund Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZV).\n\n14\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.74 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom\n27. April 1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 370\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}