{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-74--_1998-04-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004370.pdf?ID=150004370", "Checksum": "ad81ba278da70a8c3b1a8e2a93d5fd4f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "8c8fcbd64094fcaf53b60bbee9c5fa8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r\n\n 11\n1995 seien Zölle in Höhe von Fr. 133 065.30 erhoben worden. In analoger\nAnwendung von Art. 127 OR verjähre der Rückerstattungsanspruch frühestens\nin 10 Jahren.\naa. Vorab ist festzuhalten, dass bei einer analogen Anwendung der\nzivilrechtlichen Verjährungsfrist auf den vorliegenden Fall die Vorschrift\nüber die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 67 Abs. 1 OR) berücksichtigt\nwerden müsste und nicht Art. 127 OR. Ein Abstellen auf das Zivilrecht ist indes\nnicht angebracht. Sowohl das Mineralölsteuergesetz vom 20. November 1996\n(MinöStG, SR 641.61), welches die Fiskalzölle auf Mineralölen und Treibstoffen\ndurch eine besondere Verbrauchssteuer ersetzt (BBl 1995 III 140) als auch die\nMehrwertsteuerverordnung statuieren eigene Verjährungsfristen, die für die\nkonkrete Rückerstattungsproblematik herangezogen werden können. Gemäss\nArt. 48 MinöStG werden Rückerstattungsgesuche für zollbegünstigte Waren,\ndie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 1997, AS 1996 3383)\nverbraucht worden sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt.\nFür Waren die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Antrages verbraucht\nworden sind, besteht kein Anspruch auf Steuerrückerstattung mehr (Art. 48\nAbs. 2 MinöStV).\nDa die Beschwerdeführerin erst anlässlich ihrer Beschwerde vom\n17. September 1996 bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission ein\nkonkretes Rückerstattungsbegehren stellte, ist in Anwendung von Art. 48\nAbs. 2 MinöStV für die Zoll- bzw. Mineralölsteuerrückerstattung vom\nDatum des Beschwerdeeingangs (18. September 1996) auszugehen. Die\nRückerstattungspflicht der Verwaltung erstreckt sich daher auf sämtliche\nbis anhin erhobenen diesbezüglichen Abgaben auf Gasöl, das ab dem\n15. September 1994 gebunkert wurde.\nFür die Einfuhrsteuer verjährt der Anspruch auf Rückvergütung zu\nviel erhobener oder nicht geschuldeter Steuer fünf Jahre nach Ablauf\ndes Kalenderjahres, in dem er entstanden ist (Art. 73 Abs. 1 MWSTV).\nDie Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des\nAnspruchs gegenüber der EZV (Art. 73 Abs. 3). Sie ruht gemäss Art. 73\nAbs. 4 MWSTV, solange über den geltend gemachten Anspruch ein\nRechtsmittelverfahren hängig ist. Mit der Beschwerde an die Eidgenössische\nZollrekurskommission vom 17. September 1996 hat die Beschwerdeführerin\nihren Rückerstattungsanspruch geltend gemacht. Damit hat sie die\n5-jährige Verjährungsfrist rechtsgenüglich unterbrochen. Sie hat folglich\neinen grundsätzlichen Rückerstattungsanspruch - wobei ein durch die\nBeschwerdeführerin in ihren Mehrwertsteuerabrechnungen vorgenommener\nVorsteuerabzug davon in Abzug zu bringen ist (vgl. E. 5b hiervor) - für die Zeit\nvom 1. Januar 1995 bis zur erfolgten Rückerstattung der Mehrwertsteuer.\nbb. Gemäss Art. 18 Abs. 5 MinöStG wird auf der Rückerstattung kein Zins\nentrichtet.\nFür die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung,\nsoweit die Bestimmungen des 3. Titels der Mehrwertsteuerverordnung nichts\nanderes anordnen (Art. 65 MWSTV). Anders als bei der Inlandsteuer (vgl.\nArt. 39 Abs. 4 MWSTV) enthalten die Art. 74 f. MWSTV keine Bestimmung\nüber den Vergütungszins. Es bleibt somit zu prüfen, ob die OZD gestützt auf\ndie Zollgesetzgebung verpflichtet ist, für die Mehrwertsteuerrückerstattung\nVergütungszinsen auszurichten. Gemäss herrschender Lehre und\n\n"}