{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-74--_1998-04-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004370.pdf?ID=150004370", "Checksum": "ad81ba278da70a8c3b1a8e2a93d5fd4f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "8c8fcbd64094fcaf53b60bbee9c5fa8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r\n\n 10\nMüller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich\n1993, Rz. 191 ff., insbesondere Rz. 201; René Rhinow / Walter Krähenmann,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990,\nNr. 23, S. 72 f.; Pierre Moor, Droit Administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994,\nS. 154 ff.). Aufgrund der Tatsache, dass die grundsätzliche Möglichkeit\nzur Geltendmachung eines Rückerstattungsbegehrens besteht und keine\nrechtsbeständige Veranlagungsverfügung bzw. Zolldeklaration in bezug\nauf die Beschwerdeführerin vorliegt, ist die Rückerstattung unabhängig\nvon der in Art. 150 Abs. 1 ZV statuierten Frist zu gewähren. Dabei umfasst\ndie Rückerstattungsverpflichtung der Verwaltung sämtliche rechtswidrig\nerhobenen Abgaben, d. h. Zölle und Steuern. Die OZD kann sich nicht darauf\nberufen, für die vom Treibstofflieferanten an die Beschwerdeführerin\nweiterbelastete Mehrwertsteuer - weil auf einer Inlandlieferung basierend -\nsei die ESTV zuständig und nicht die EZV. Das von der Beschwerdeführerin\ngebunkerte Gasöl stammt ursprünglich aus dem Ausland und untersteht somit\nder Zollpflicht, was die Erhebung der gesetzlichen Abgaben, d. h. sowohl des\nZolls (bzw. heute der Mineralölsteuer) als auch der Mehrwertsteuer, durch\ndie EZV beinhaltet (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZG). Wenn die EZV alle diese Abgaben\nvom Treibstofflieferanten erhebt, ist sie auch verpflichtet sicherzustellen,\ndass die Beschwerdeführerin abgabenfreies Gasöl bunkern kann (vgl. die\nRegelung zum Bezug von steuerfreiem Treibstoff gemäss Art. 27 f. der\nMineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 [MinöStV], SR 641.611)\nund ihr die überwälzten Abgaben zurückerstattet werden. Das von der OZD\nvorgebrachte Argument, der Gasölbezug stelle eine Inlandlieferung dar,\nweshalb sie für die Steuerrückerstattung nicht zuständig sei, erweist sich\nsomit als unbegründet und lässt sich mit den vorliegend anzuwendenden\nvölkerrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbaren.\nDer Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Steuerbefreiung\naufgrund des Gasölabkommens ohne Rücksicht auf das dabei angewandte\nBefreiungsverfahren gilt (vgl. den Beschluss der ZKR vom 22. Mai 1997).\nDas bedeutet, dass die Vertragsstaaten gehalten sind, die notwendigen\nMassnahmen zu treffen, damit das in der Rheinschiffahrt verwendete Gasöl\nabgabenfrei gebunkert werden kann. Auf eine de-facto-Befreiung, wie sie der\nVorsteuerabzug darstellen kann, kommt es nicht an. Die vorzunehmende\nSteuerrückerstattung kann sich indes nur auf diejenigen Steuerbeträge\nbeziehen, welche die Beschwerdeführerin effektiv belasteten. Hat sie die\nihr überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht, ist der\ndiesbezügliche Betrag selbstverständlich nicht rückerstattungsberechtigt\n(vgl. Art. 73 Abs. 2 MWSTV).\nc. Die Beschwerdeführerin macht die Rückerstattung aller seit 1991 erhobenen\nZölle und der seit 1995 erhobenen Mehrwertsteuern samt Zins zu 5% geltend.\nNach ihren Unterlagen bezieht sich ihr Anspruch auf 372 877 Liter Dieselöl\nmit teilweiser Rückerstattung für fahrplanmässige Fahrten gemäss der\nVerordnung über die Rückerstattung von Treibstoffzöllen vom 28. Mai\n1975 (AS 1975 989 ff.) in Verbindung mit der Revers-Verordnung vom\n5. November 1987 (SR 631.146.31; AS 1994 811, 1996 583) und um 123 827\nLiter Treibstoff ohne irgendeine Rückerstattung. Im ersten Halbjahr 1996 seien\n79 505 Liter voll belastet worden, wovon 25 535 Liter nach den vorgenannten\nVerordnungen rückerstattungsberechtigt seien. In den Jahren 1991 bis\n\n"}