{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-74--_1998-04-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004370.pdf?ID=150004370", "Checksum": "ad81ba278da70a8c3b1a8e2a93d5fd4f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "8c8fcbd64094fcaf53b60bbee9c5fa8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r\n\n 9\nRückforderungsberechtigten. Voraussetzung der Rückerstattung ist allein die\nTatsache, dass eine bezahlte Abgabe ganz oder teilweise nicht geschuldet ist.\nUnter dieser Voraussetzung kann der zuviel bezahlte Betrag innert 60 Tagen\nseit der Zollabfertigung im Wege der Beschwerde zurückverlangt werden (BGE\n109 Ib 191 f. E. 2b).\nb. Zur Rückforderung der Abgaben führt die OZD aus, diese könne\ndurch den Zollpflichtigen nur im Wege der Beschwerde gegen die\nFestsetzung der Abgaben erfolgen. Die Beschwerdeführerin erscheine\nauf den Einfuhrdeklarationen nicht. Die vom Treibstofflieferanten an die\nBeschwerdeführerin weiterbelastete Mehrwertsteuer basiere auf einer\nInlandlieferung, wofür nicht die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), sondern\ndie ESTV zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wäre zwar gestützt auf\nArt. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. April\n1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde gegen die Zollabfertigung berechtigt.\nAnspruch auf Rückerstattung hätte allerdings der zollzahlungspflichtige\nTreibstofflieferant.\nDie Beschwerdeführerin ist nicht Importeur des von ihr gebunkerten\nGasöls; sie bezieht es nach ihren eigenen Angaben ausschliesslich in Basel\nunterhalb der Mittleren Rheinbrücke bei einer zugelassenen Bunkerstelle.\nGleich wie ein Automobilist, der an einer Tankstelle Treibstoff bezieht,\nist die Beschwerdeführerin weder Zollmeldepflichtige (Art. 9 ZG) noch\nZollzahlungspflichtige (Art. 13 ZG). Sie hat daher grundsätzlich keine\nMöglichkeit, sich mittels Beschwerde gegen die Zollabfertigung zur Wehr\nzu setzen und einen allfälligen Rückerstattungsanspruch geltend zu\nmachen. Das ändert aber nichts daran, dass sie gestützt auf völkerrechtliche\nBestimmungen berechtigt ist, das von ihr verwendete Gasöl abgabenfrei\nzu bunkern und sie demzufolge auch die Möglichkeit haben muss, sich\ngegen die Abgabenbelastung zur Wehr zu setzen sowie allfällige zuviel\nerhobene Abgaben zurückzufordern; zumal es einem Grundsatz des\nAbgaberechts entspricht, dass die Rückerstattung erhobener, jedoch nach\nGesetz oder Staatsvertrag nicht geschuldeter Steuern möglich sein muss.\nEine ausdrückliche Gesetzesbestimmung ist hierzu nicht erforderlich\n(vgl. Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl.,\nZürich 1995, S. 303 mit Hinweisen). Dabei stellt sich allerdings die Frage,\nob die Beschwerdeführerin ihr Rückerstattungsgesuch innert einer\nbestimmten Frist zu stellen hatte. Die 60-tägige Beschwerdefrist seit der\nAbfertigung gemäss Art. 150 Abs. 1 ZV kann vorliegend schon deshalb nicht\nzur Anwendung kommen, weil es sich bei der Beschwerdeführerin nicht\num eine Zollpflichtige handelt. Ebenso zu verwerfen ist die Annahme, der\nBeginn des Fristenlaufs zur Geltendmachung der Rückerstattung würde durch\nden Treibstoffbezug ausgelöst. Denn gemäss Art. 125 Abs. 2 ZG beginnt die\nBeschwerdefrist vom Zeitpunkt der Zollabfertigung zu laufen und nicht von\neinem allfälligen späteren Warenübergang zwischen Lieferant und Abnehmer.\nDas einschlägige Zollrecht enthält daher keine Bestimmungen, aus denen\nsich ergibt, dass das Rückerstattungsbegehren der Beschwerdeführerin an\neine bestimmte Einreichungsfrist gebunden ist. Erweist sich die gesetzliche\nRegelung nach den dem Gesetz selber zugrunde liegenden Wertungen\nund Zielsetzungen als unvollständig und daher ergänzungsbedürftig, ist\neine solche Lücke im Rahmen der Rechtsanwendung zu schliessen (vgl.\nBGE 102 Ib 225 f. E. 2, 119 Ib 218 E. 2 und 322 E. 4b; Ulrich Häfelin / Georg\n\n"}