{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-74--_1998-04-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004370.pdf?ID=150004370", "Checksum": "ad81ba278da70a8c3b1a8e2a93d5fd4f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "8c8fcbd64094fcaf53b60bbee9c5fa8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r\n\n 8\nZieles und Zwecks auszulegen (Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens\nüber das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, SR 0.111). Bei Abschluss der\nursprünglichen Rheinschiffahrtsakte am 17. Oktober 1868 umfasste deren\ngeographischer Geltungsbereich den gesamten damals schiffbaren Rhein. Will\ndie OZD sich auf eine autonome Erweiterung der der Rheinschiffahrtsakte\nunterliegenden Strecke berufen, hat diese bis zu jenem Punkt zu erfolgen,\nan dem der Strom für die heutige Rheinschiffahrt schiffbar ist. Dies ist\ndie Strassenbrücke in Rheinfelden. Eine andere Interpretation würde den\nGrundprinzipien der Freiheit der Rheinschiffahrt und der Einheit des\nRheinregimes widersprechen, die nach Art. CIX und CX der Schlussakte\ndes Wiener Kongresses von 1815 (BBl 1922 II 1014) von dem Punkt des\nRheins an gelten, wo er schiffbar wird. Daran vermag nichts zu ändern,\ndass der Hafen Birsfelden-Au normalerweise als Endziel der stromaufwärts\nverkehrenden internationalen Güterschiffahrt bezeichnet werden kann. Die\nRheinschiffahrt umfasst sowohl die Güter- als auch die Personenschiffahrt\n(vgl. E. 3b hiervor). Nicht zuletzt aus dem in Art. 4 Rheinschiffahrtsakte\nstatuierten Gleichbehandlungsgrundsatz, demzufolge die ausländischen zur\nRheinschiffahrt gehörigen Schiffe und deren Ladungen ebenso zu behandeln\nsind, wie die eigenen Rheinschiffe, kann e contrario abgeleitet werden, dass\ndie ausländischen gegenüber den inländischen Rheinschiffen nicht bevorzugt\nbehandelt werden dürfen, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Güter- oder\nPersonenschiffe handelt. Es erweist sich somit, dass nur der Verzicht auf die\nAbgabenerhebung bis zu jenem Punkt, wo der Rhein für die Grosschiffahrt\nschiffbar wird, den völkerrechtlichen Grundprinzipien der Rheinschiffahrt\ngerecht wird.\nEs ist demnach festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin\nverwendete Gasöl auf der Rheinstrecke vom offenen Meer bis nach\nRheinfelden (Strassenbrücke, Rhein-km 143,22) von jeglichen Steuern und\nZöllen befreit ist.\n5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin berechtigt, für ihre Fahrten\nabgabenunbelastetes Gasöl zu beziehen. Es bleibt zu klären, ob - und wenn\nja, in welchem Umfang - der Beschwerdeführerin die Abgabenbelastung\nzurückzuerstatten ist.\na. Gemäss Art. 125 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0)\nkann die Rückforderung einer Abgabe durch den Zollpflichtigen, soweit es\nsich nicht um die in den Art. 16 und 18 vorgesehene Rückvergütung handelt,\nnur im Wege der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabe erfolgen.\nStützt sich die Rückforderung auf einen Rechnungsfehler, so beträgt die\nRückforderungsfrist ein Jahr. Art. 109 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art. 150\nAbs. 1 der Verordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926 (ZV, SR 631.01) setzt\ndem Zollpflichtigen eine Frist von 60 Tagen - vorbehaltlich der einjährigen\nRückforderungsfrist für Rechnungsfehler - seit Festsetzung der Abgabe\n(Zollabfertigung), binnen der er seine Rückforderung geltend zu machen\nhat.\nArt. 125 Abs. 2 ZG beruht auf dem nämlichen Gedanken, der auch der\nzivilrechtlichen Bereicherungsklage wegen Bezahlung einer Nichtschuld\n(Art. 63 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR], SR 220) zugrunde\nliegt. Im Unterschied zur zivilrechtlichen Rückforderungsklage verlangt\ndie Rückforderung einer Zollabgabe jedoch keinen Irrtum seitens des\n\n"}