{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-74--_1998-04-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004370.pdf?ID=150004370", "Checksum": "ad81ba278da70a8c3b1a8e2a93d5fd4f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "8c8fcbd64094fcaf53b60bbee9c5fa8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r\n\n 6\nprüfen, wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten\nAbgabenbefreiung auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke und\nRheinfelden verhält.\nb. Die Beschwerdeführerin will aus der ÜGB die Abgabenfreiheit für das auf\nder fraglichen Rheinstrecke verwendete Gasöl herleiten.\nArt. 1 ÜGB hält fest, dass die Schiffahrt und Flossfahrt auf dem Rheine von\nNeuhausen bis unterhalb Basel jedermann gestattet sein soll; sie unterliegt nur\ndenjenigen Beschränkungen, welche durch die Steuer- und Zollvorschriften,\nsowie durch die polizeilichen Rücksichten auf die Sicherheit und Ordnung des\nVerkehrs geboten sind. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Hinweis auf\ndie Steuer- und Zollvorschriften beziehe sich nur auf die beförderten Güter\nund nicht auch auf die Bordvorräte des Schiffes. Diese Interpretation werde\ngestützt durch Art. 3 ÜGB, wonach die Schiffahrts- und Flössertreibenden nicht\nzur Zahlung von Gebühren angehalten werden dürfen, welche lediglich auf\nder Tatsache der Benutzung der Wasserstrasse oder der Durchfahrt durch\nBrücken beruhen. Dass sich der Hinweis auf die Steuer- und Zollvorschriften\nnicht auf die Bordvorräte beziehen soll, ergibt sich indessen aus Art. 3 ÜGB\nnicht, vielmehr ist vom klaren Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 ÜGB auszugehen, der\ndie Steuer- und Zollvorschriften ausdrücklich vorbehält. Dass mit der freien\nSchiffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Basel nicht die Steuerund Zollfreiheit auf diesem Rheinabschnitt gemeint ist, sondern jedermann\nermöglicht werden sollte, den Rhein zu befahren, erhellt auch Art. 1 Abs. 2\nÜGB, der namentlich die auschliesslichen Schiffahrts- und Flössereibefugnisse\nder «vereinigten Schiffsmeisterschaft zu Gross- und Kleinlaufenburg» und der\n«Rheingenossen zwischen Säckingen und Laufenburg» aufhob. Schliesslich\nenthalten die Materialien zur ÜGB (BBl 1879 III 1116 ff.) keine Hinweise,\nwelche die beschwerdeführerische Argumentation stützen würden.\nIn diesem Zusammenhang spielt die Praxis der ESTV, die Rheinstrecke\nzwischen Basel und Neuhausen als ausländische Strecke anzusehen und\ndie darauf erbrachten Beförderungsleistungen von der Mehrwertsteuer zu\nbefreien, keine Rolle. Denn diese Praxis betrifft nur die Besteuerung von\nBeförderungsleistungen und nicht jene von Gasöl. Damit erübrigt sich auch,\nauf die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition des Schriftenwechsels\nzwischen dem EDA und der ESTV vom 11. November 1994 bzw. 14. Juli 1995\neinzugehen.\nc. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 1996 macht die OZD geltend,\nder Geltungsbereich der Rheinschiffahrtsakte sei durch die Schaffung der für\ndie internationale Rheinschiffahrt geeigneten Hafenanlage Birsfelden-Au\nbis dorthin autonom erweitert worden. Die von der Eidgenössischen\nZollrekurskommission zur Stellungnahme aufgeforderte Direktion für\nVölkerrecht hielt dazu in ihrem Schreiben vom 12. Februar 1998 fest, für\ndie Strecke zwischen Mittlerer Rheinbrücke und Rheinfelden, die seit\ndem Ausbau des Hafens Birsfelden-Au international schiffbar ist, bestehe\nkein völkerrechtlicher Vertrag, der die Erhebung der in Frage stehenden\nSteuern und Zölle ausdrücklich verbiete. Rein formalrechtlich gesehen\ngehöre diese Strecke nicht zum Geltungsbereich der Rheinschiffahrtsakte\nund des Gasölabkommens. Dies sei auch der Grund wieso sich die ZKR zu\ndiesem Punkt nicht geäussert habe. Immerhin bestehe für die Schweiz\naber eine völkerrechtliche Verpflichtung, die nationalen rechtlichen\n\n"}