{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-74--_1998-04-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004370.pdf?ID=150004370", "Checksum": "ad81ba278da70a8c3b1a8e2a93d5fd4f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "8c8fcbd64094fcaf53b60bbee9c5fa8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r\n\n 5\nstromaufwärts als auch -abwärts (vgl. Art. 1 Rheinschiffahrtsakte) ohne\njegliche Einschränkung. Der Beschluss der ZKR ist mithin unmissverständlich\nund für den schweizerischen Richter bindend, da weder das Gasölabkommen\nvon der Schweiz aufgekündigt (vgl. Art. 6 Gasölabkommen), noch dem\nerwähnten Beschluss der ZKR von einem Vertragsstaat die Genehmigung\nversagt wurde (vgl. Art. 46 Rheinschiffahrtsakte). Damit erweist sich das von\nder OZD für die Abgabenbefreiung zusätzlich aufgestellte Erfordernis des\nDurchschiffens der Kembser Schleuse als völkerrechtswidrig. Insbesondere\nkann sich die OZD nicht darauf berufen, mit der «Grenzziehung» an der\nMittleren Rheinbrücke würde eine zweite für Schiffe geltende Grenze\ngeschaffen, die hinter der Zollgrenze für Waren läge. Denn das Erfordernis des\nDurchschiffens der Kembser Schleuse hätte denselben Effekt in umgekehrter\nRichtung, nämlich eine Erweiterung des schweizerischen Zollgebietes\nfür Gasöl ins benachbarte Ausland. Dies ganz abgesehen davon, dass die\nAbgabenbefreiung für das in der Rheinschiffahrt verwendete Gasöl auf der der\nRheinschiffahrtsakte unterliegenden Rheinstrecke ohnehin unabhängig von\nallfälligen nationalen Grenzen besteht.\nb. Des weiteren erweist sich der von der OZD in der Vernehmlassung vom\n13. Dezember 1996 angeführte Einwand, alle unterhalb der Mittleren\nRheinbrücke stationierten Schiffe - auch solche zum privaten Gebrauch -\nhätten Anspruch auf Zollfreiheit, sofern sie nicht weiter als Birsfelden-Au\nverkehrten, als nicht stichhaltig. Gemäss Art. 2 Abs. 3 Rheinschiffahrtsakte\nwird als zur Rheinschiffahrt gehörig jedes Schiff betrachtet, das zur Führung\nder Flagge eines der Vertragsstaaten berechtigt ist und sich hierüber durch\neine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde auszuweisen\nvermag. Für die Ausstellung und den Widerruf dieser Urkunde ist die\nRheinschiffahrtsbehörde des Kantons zuständig, in dessen Schiffsregister ein\nauf dem Rhein verwendetes Schiff (Rheinschiff) aufgenommen werden muss\n(Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister vom 28. September\n1923, SR 747.11). Als Rheinschiffe gelten Schiffe, die unterhalb Rheinfelden\nauf dem Rhein, seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen zur gewerbsmässigen\nBeförderung von Personen oder Gütern verwendet werden (Art. 8 Abs. 2 der\nSchiffsregisterverordnung vom 16. Juni 1986, SR 747.111). Schiffe zum privaten\nGebrauch gelten demnach nicht als Rheinschiffe und ihre Betreiber oder\nEigentümer haben keinen Anspruch auf abgabenfreien Bezug von Gasöl.\nDie übrigen von der OZD vorgebrachten Einwände erweisen sich ebenfalls\nals unbegründet. Denn die Abgabenbefreiung des Gasöls beeinträchtigt die\nallgemeine Zollpflicht für die Wareneinfuhr, die mit dem Überfahren der\nZollgrenze zusammenfällt (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Schiffszollordnung vom\n1. November 1940, SR 631.253.1), nicht.\n4.a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abgabenbefreiung für Gasöl\nsei bis zu dem Punkt, wo der Rhein schiffbar wird, d. h. bis Rheinfelden,\nanzuwenden. Nach dem in E. 3a hiervor Gesagten steht fest, dass die Erhebung\nvon Steuern und Zöllen auf Gasöl vom offenen Meer bis zur Mittleren\nRheinbrücke sowohl für Fahrten stromaufwärts und -abwärts innerhalb\ndieser Strecke gestützt auf den für den schweizerischen Richter verbindlichen\nBeschluss der ZKR vom 22. Mai 1997 ausgeschlossen ist. Es bleibt somit zu\n\n"}