{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-74--_1998-04-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004370.pdf?ID=150004370", "Checksum": "ad81ba278da70a8c3b1a8e2a93d5fd4f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "8c8fcbd64094fcaf53b60bbee9c5fa8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r\n\n1. (...)\n2. Gemäss Art. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10)\nsind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze eingeführt oder\nausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, soweit nicht\nStaatsverträge, besondere gesetzliche Bestimmungen oder Verordnungen\nAbweichungen enthalten.\na. Art. 1 Gasölabkommen hält unter anderem fest, dass die Rheinuferstaaten\nund Belgien keine Zölle oder sonstigen Abgaben für das Gasöl erheben, das\nordnungsgemäss als Schiffsbedarf von den Schiffen verwendet wird, die\nden Rhein und seine Nebenflüsse oder die in Art. 2 der Rheinschiffahrtsakte\ngenannten Wasserstrassen befahren. Diese Abgabenbefreiung gilt:\na) für das Gasöl, das auf dem Rhein an Bord dieser Schiffe als Schiffsbedarf\neingeführt wird;\n\n4\nb) für das Gasöl, das in zugelassenen Bunkerstellen gebunkert wird, die mit\naus dem Ausland eingeführtem Zollgut versorgt werden;\nc) für Gasöl aus einheimischen Raffinerien, das in zugelassenen\nBunkerstellen gebunkert wird, mit der Massgabe, dass in diesem Falle die\nvertragschliessenden Staaten nicht verpflichtet sind, das Gasöl von den\nAbgaben zu befreien, die grundsätzlich alle Waren und Leistungen im Inneren\ndes Landes treffen.\nDie Fragen, die sich auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens\nbeziehen, werden der ZKR unterbreitet (Art. 4 Gasölabkommen).\nGemäss Art. 3 Rheinschiffahrtsakte darf auf dem Rheine, seinen Nebenflüssen,\nsoweit sie im Gebiet der vertragschliessenden Staaten liegen, und den im Art. 2\nerwähnten Wasserstrassen eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Tatsache\nder Beschiffung gründet, weder von den Schiffen oder deren Ladungen noch\nvon den Flössen erhoben werden. Vor die ZKR gehört die Verhandlung über\nalle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die Ausführung dieses\nVertrages und der von den Uferregierungen vereinbarten Verordnungen und\nMassregeln wahrgenommen werden (Art. 45 Bst. a Rheinschiffahrtsakte).\nZur Beschwerdeführung vor der ZKR ist jede natürliche oder juristische\nPerson sowie jedes Gemeinwesen berechtigt, die ein schutzwürdiges Interesse\nhaben (Art. 3 des Reglements betreffend das Beschwerderecht [Anhang zu\nProtokoll 8; C.C.R.1992-I-8]). Die von der ZKR einstimmig angenommenen\nEntschliessungen sind bindend, sofern nicht ein Vertragsstaat der ZKR binnen\neinem Monat mitteilt, dass er seine Genehmigung versagt oder dass er sie\nerst nach Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaften erteilen kann\n(Art. 46 Rheinschiffahrtsakte).\nb. Ein von der Bundesversammlung genehmigter Staatsvertrag wird mit\nAustausch der Ratifikationsurkunden für die Vertragsstaaten völkerrechtlich\nverbindlich; er erlangt zusammen mit der völkerrechtlichen auch\nlandesrechtliche Wirkung. Er kann vor Gericht angerufen bzw. von den\nBehörden als Grundlage einer Entscheidung herangezogen werden, wenn\ner - wie die hier relevanten Bestimmungen des Gasölabkommens und der\nRheinschiffahrtsakte - unbedingt und eindeutig genug formuliert ist, um in\neinem konkreten Fall direkt angewendet zu werden (BGE 122 II 237 E. 4a, l18\nIb 281 E. 3b mit Hinweisen).\n3. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich unbestritten, dass das in der\nRheinschiffahrt als Schiffsbedarf verwendete Gasöl gestützt auf Art. 3\nRheinschiffahrtsakte und Art. 1 Gasölabkommen grundsätzlich von allen\nSteuern und Zöllen befreit ist. Strittig ist hingegen die Frage, auf welcher\nRheinstrecke die vorgenannten völkerrechtlichen Bestimmungen Anwendung\nfinden.\na. Der einstimmig gefasste Beschluss der ZKR vom 22. Mai 1997 führt dazu\naus, die Befreiung von Abgaben gelte auf der der Rheinschiffahrtsakte\nunterliegenden Rheinstrecke bis zu dem Punkt, wo der Rhein schiffbar\nwerde, nämlich bis oberhalb des Basler Hafens (Mittlere Rheinbrücke,\nRhein-km 166,64). Mit dieser Auslegung der Rheinschiffahrtsakte und\ndes Gasölabkommens hat die ZKR klar zum Ausdruck gebracht, für\nwelchen Teil des Rheines die Abgabenbefreiung des Gasöls zu gelten hat,\nnämlich von der Mittleren Rheinbrücke bis zum offenen Meer, sowohl\n\n"}