{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-74--_1998-04-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004370.pdf?ID=150004370", "Checksum": "ad81ba278da70a8c3b1a8e2a93d5fd4f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.04.1998 JAAC 63.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "8c8fcbd64094fcaf53b60bbee9c5fa8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.04.1998 JAAC 63.74 \r\n\n 2\nund abgaberechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der\nRheinschiffahrt verwendet wird (Gasölabkommen, SR 0.631.253.224.1)\nsehe eine generelle Befreiung der Rheinschiffahrt von der Gasölsteuer vor.\nAngesichts der Tatsache, dass der von der X AG befahrene Rheinabschnitt\ndurch die ESTV aufgrund völkerrechtlicher Verträge (Gasölabkommen;\nRevidierte Rheinschiffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 zwischen Baden,\nBayern, Frankreich, Hessen, den Niederlanden und Preussen in der Fassung\nvom 20. November 1963 [Rheinschiffahrtsakte oder Mannheimer-Akte], SR\n0.747.224.10; Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und\ndem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine\nvon Neuhausen bis unterhalb Basel [nachfolgend: ÜGB], SR 0.747.224.32) als\nausländische Strecke definiert werde, sei die steuerliche Belastung des Gasöls\nin Zusammenhang mit Schiffahrtsleistungen generell rechtswidrig.\nMit Verfügung vom 23. August 1996 wies die OZD das Gesuch um Zollbefreiung\ndes von der BPG verwendeten Gasöls ab. Sie führte aus, gemäss Art. 1\nRheinschiffahrtsakte sei die Personen- und Güterschiffahrt auf dem Rhein\nzwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke; autonom bis in die Häfen Birsfelden\nerweitert) und dem offenen Meer frei. Die Rheinschiffahrtsakte werde für\nFahrten stromabwärts angewendet, wenn der Schiffsführer kundtue, dass\ner Richtung offenes Meer unterwegs ist. Nach der langjährigen Praxis der\nOZD sei dies der Fall, wenn das erste Rheinhindernis unterhalb Basels, die\nSchleuse Kembs, durchfahren werde. Das Gasölabkommen sehe in Art. 1\ndas abgabenfreie Bunkern von Treibstoff für die in der Rheinschiffahrt\neingesetzten Schiffe vor. Da das Gasölabkommen geschichtlich eng mit\nder Rheinschiffahrtsakte verknüpft sei, stelle die OZD ebenfalls auf das\nDurchschiffen der Kembser Schleuse ab. Die ÜGB sei vorliegend nicht relevant,\nda gemäss deren Art. 1 die Steuer- und Zollvorschriften vorbehalten seien.\nB. Mit Eingabe vom 17. September 1996 erhebt die BPG Beschwerde\ngegen die Verfügung der OZD vom 23. August 1996 mit den Anträgen, die\nangefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass das von der\nBeschwerdeführerin für ihre Rheinschiffe als Treibstoff verwendete Gasöl\nzoll- und steuerfrei sei. Ferner sei die Beschwerdeentscheidung aufzuschieben\nbis die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) in Strassburg über\ndie einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entschieden\nhabe. Zur Begründung wird ausgeführt, die angefochtene Verfügung verstosse\ngegen internationales Recht. Die Rheinschiffahrtsakte erkläre die Schiffahrt\nauf dem Rhein abgabenfrei, ohne zu unterscheiden, ob es sich um die Fahrt\neines Schiffes stromabwärts - Richtung offenes Meer - oder stromaufwärts\noder um örtliche Fahrten in mehr oder weniger lokalem oder nationalem\nBereich handle. Die Auffassung der OZD, die Rheinschiffahrtsakte nur für\nFahrten stromabwärts anzuwenden und das zusätzliche Erfordernis der\nDurchschiffung der Kembser Schleuse sei unhaltbar. Würden Fahrten sowohl\nunter- als auch oberhalb der Mittleren Rheinbrücke ausgeführt, liesse sich aus\nrein praktikablen Gründen keine Besteuerung nach der jeweils befahrenen\nStrecke bewerkstelligen, weshalb allein die Anwendung des Gasölabkommens\nauch auf der Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden sinnvoll sein\nkönne. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem die Rückerstattung der in den\nvergangenen fünf Jahren und im laufenden Jahr erhobenen Zölle und Steuern\nnebst Zins zu 5% seit Bezahlung der Abgaben.\n\n3\nIm Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hat die Eidgenössische\nZollrekurskommission die Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen\nDepartements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) aufgefordert, betreffend\ndie Anwendung der einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen eine\nStellungnahme einzureichen.\nMit Vernehmlassung vom 13. Dezember 1996 beantragt die OZD die Abweisung\nder Beschwerde. Insbesondere verneint sie einen Rückerstattungsanspruch\nder Beschwerdeführerin.\nC. Am 23. Mai 1997 übermittelte die Schweizerische Delegation der ZKR der\nEidgenössischen Zollrekurskommission nachstehenden Beschluss, welchen die\nZKR anlässlich ihrer Plenarversammlung vom 22. Mai 1997 gefasst hatte:\n«Die ZKR hat die Beschwerde vom 23. September 1996 geprüft, die Sie (X\nAG) gestützt auf Art. 45a der revidierten Rheinschiffahrtsakte und auf das\nAbkommen vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung\ndes Gasöls gegen eine Verfügung der Oberzolldirektion der Schweizerischen\nEidgenossenschaft zur Erhebung von Zollgebühren und der Mehrwertsteuer für\nGasöl, das als Schiffsbedarf verwendet wird, erhoben haben.\nDie revidierte Rheinschiffahrtsakte und insbesondere ihr Art. 3, die hinsichtlich\ndes als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendeten Gasöls durch das\nvorgenannte Abkommen von 1952 präzisiert werden, sehen die Befreiung des\ngenannten Gasöls von allen Zöllen und Steuern vor.\nDas Abkommen aus dem Jahre 1952 ist von keinem Uferstaat und speziell nicht\nder Schweiz aufgekündigt worden. Die Befreiung von Abgaben und somit der\nMehrwertsteuer (ohne Rücksicht auf das dabei angewandte Befreiungsverfahren,\nwobei der Vorsteuerabzug einer de facto Befreiung gleichgestellt werden\nkann) gilt auf der der Mannheimer Akte unterliegenden Rheinstrecke bis\nzu dem Punkt, wo der Rhein schiffbar wird (Wiener Kongress) d. h. laut\nModus Vivendi aus dem Jahre 1936, der die übereinstimmende Auffassung\nder Mitgliedstaaten der ZKR in diesem Punkt wiedergab, bis oberhalb des Basler\nHafens (Rhein-km 166,64, Mittlere Brücke).»\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}