Die Vornahme der vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19. Mai 1998 beantragten Einvernahme von B als Zeuge erübrigt sich unter diesen Umständen. Die entscheidende Behörde ist nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die entscheidwesentlichen Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 139). d. Dass andere Personen ebenfalls zollzahlungspflichtig sein dürften, vermag schliesslich an der Haftung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Zollbehörde kann auf einen beliebigen Zollzahlungspflichtigen (mit Einschluss der nach Art.