Diese Haftung des Beschwerdeführers besteht unabhängig davon, ob zwischen dem Verein Y und dem Beschwerdeführer zivilrechtlich gültig ein Schenkungsvertrag zustandegekommen ist und ob der Beschwerdeführer bei der Übergabe des Fahrzeugs in irgendeiner Weise einen Vorbehalt angebracht hat oder nicht. Entscheidend ist allein, dass dieser den Wagen während längerer Zeit in seinem Gewahrsam hatte, ihn benutzen und auch sonstwie darüber verfügen konnte. Die Vornahme der vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19. Mai 1998 beantragten Einvernahme von B als Zeuge erübrigt sich unter diesen Umständen.