12 Abs. 2 VStrR unrechtmässig bevorteilt, indem die Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlich messbaren Vorteil bewirkt, der auf das Abgabedelikt zurückzuführen ist (unveröffentlichter BGE vom 20. Dezember 1985 [A 490/84] i.S. S., E. 3c). Der Beschwerdeführer kann sich zudem nicht darauf berufen, als indirekt Begünstigter gutgläubig bevorteilt gewesen zu sein (vgl. unveröffentlichten BGE vom 16. November 1979 [A 284/79] i.S. F., E. 3b), da er sich offensichtlich bewusst war, dass die Abgaben eigentlich hätten entrichtet werden müssen.