Da er den Wagen ohne die gesetzmässige Abgabenbelastung in der Schweiz in Besitz genommen hat und während längerer Zeit darüber verfügen konnte und er überdies gemäss den getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen für die Einfuhrabgaben hätte aufkommen müssen, ist er zweifellos im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR unrechtmässig bevorteilt, indem die Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlich messbaren Vorteil bewirkt, der auf das Abgabedelikt zurückzuführen ist (unveröffentlichter BGE vom 20. Dezember 1985 [A 490/84] i.S. S., E. 3c).