Selbst wenn er tatsächlich die Einfuhr des Fahrzeugs nicht mitveranlasst haben sollte und bloss als weiterer Erwerber desselben qualifiziert werden kann, haftet der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR für die aufgrund einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des