Es kann im übrigen auch kaum bezweifelt werden, dass es der Beschwerdeführer war, der sich Ende August 1994 beim Zollamt Buchs gemeldet und für den 2. September 1994 einen Termin für die Nachverzollung eines Nissan und eines Personenwagens vereinbart hat, was überhaupt erst den Anstoss zu den Ermittlungen des Zolluntersuchungsdienstes Schaffhausen und zum vorliegenden Verfahren gegeben hat. Selbst wenn er tatsächlich die Einfuhr des Fahrzeugs nicht mitveranlasst haben sollte und bloss als weiterer Erwerber desselben qualifiziert werden kann, haftet der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nach Art.