Diese Aussage belegt aber gerade auch, dass sich der - als Garagist ohnehin fachkundige - Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, dass für den Wagen eigentlich noch die Einfuhrabgaben hätten entrichtet werden müssen. Es kann im übrigen auch kaum bezweifelt werden, dass es der Beschwerdeführer war, der sich Ende August 1994 beim Zollamt Buchs gemeldet und für den 2. September 1994 einen Termin für die Nachverzollung eines Nissan und eines Personenwagens vereinbart hat, was überhaupt erst den Anstoss zu den Ermittlungen des Zolluntersuchungsdienstes Schaffhausen und zum vorliegenden Verfahren gegeben hat.