11 einmonatigen Frist zur weitergehenden Führung des Zollkennzeichens habe sich der Beschwerdeführer dann bei B gemeldet und ihm mitgeteilt, dass er Probleme habe, das Fahrzeug zuzulassen, weil er nicht nachweisen könne, wie er in dessen Besitz gelangt sei. Aus Gefälligkeit habe die Personenwagen-Niederlassung (...) ihm dann eine auf ihn ausgestellte (fiktive) Rechnung zugefaxt, damit er die Zulassung vornehmen könne.