Der Tatbestand von Art. 74 Ziff. 3 und 9 ZG ist demnach in objektiver Hinsicht erfüllt. Gemäss der schriftlichen Erklärung des Anwalts von B vom 16. Oktober 1995 wurde das Fahrzeug nach der Überführung in die Schweiz dem Beschwerdeführer zusammen mit den Schlüsseln und Fahrzeugpapieren übergeben, und zwar durch A. B habe dabei den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er das Fahrzeug mit dem deutschen Zollkennzeichen lediglich noch einen Monat führen könne. Falls er das Fahrzeug bei der zuständigen Zuslassungsbehörde anmelde, müsse gegebenenfalls eine Verzollung noch stattfinden. Nach Ablauf der