12 Abs. 1 und 2 VStrR in bezug auf die zu Unrecht nicht entrichtete Warenumsatzsteuer als leistungspflichtig erklärt. Zur Begründung hat es angeführt, es sei davon auszugehen, dass der ausländische Lieferant die Steuer auf den Abnehmer überwälzt hätte und die Kosten des Bauwerks sich entsprechend verteuert hätten, wenn die Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. Unter diesen Umständen sei der Bezüger in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt und er hafte für die nicht entrichteten Steuerbeträge (nicht veröffentlichter BGE vom 25. September 1986 [A 146/986] i.S. B., E. 3b; ähnlich auch unveröffentlichter BGE vom 28. Juli 1983 [A 279/82] i.S. B. AG, E. 3 in fine).