VStG], SR 642.21) nicht nachgekommen ist, also die Leistung nicht um den Steuerbetrag gekürzt hat. Der Empfänger ist deshalb aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR dem Bund gegenüber zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, und zwar auch wenn die in Art. 46 Abs. 1 VStG vorgesehenen einschränkenden Voraussetzungen einer Haftung des Leistungsempfängers (Übergang der Regressansprüche) nicht erfüllt sind (BGE 104 Ib 285 E.6; ASA 55 S. 289