Mit der Schaffung von Art. 12 Abs. 2 VStrR sollte trotz Verwirklichung eines Straftatbestandes die gesetzlich gewollte Lastenverteilung durchgesetzt werden. Darüber hinaus sollten weitere Personen leistungspflichtig erklärt werden, wenn sie durch die Widerhandlung in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangen (BGE 110 Ib 310 f. E. 2b und 2c mit Hinweisen). Art. 12 Abs. 2 VStrR erklärt mithin auch Personen als leistungspflichtig, welche nach dem in der Sache anwendbaren Spezialgesetz nicht haften würden, sofern sie infolge der Nichterhebung der Abgabe in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt sind.