Ein Verschulden (Vorsatz) ist nur notwendig, um eine solidarische Haftung des Täters oder Teilnehmers nach Art. 12 Abs. 3 VStrR zu begründen (BGE 106 Ib 221 E. 2c). Der nach Art. 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 ZG Zollzahlungspflichtige haftet immer aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR, weil er stets in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt, indem er die ihm obliegende Leistung nicht erbringen muss.